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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 344

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 344 Unwirksames Strafversprechen

Bundesrecht Aktiv

Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.