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Gesetzbuch / BGB / § 339

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

Bundesrecht Aktiv

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.