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Gesetzbuch / BGB / § 337

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.