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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 345

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 345 Beweislast

Bundesrecht Aktiv

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.