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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 386

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hinterlegung

§ 386 Kosten der Versteigerung

Bundesrecht Aktiv

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.