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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 411

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 411 Gehaltsabtretung

Bundesrecht Aktiv

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.