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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 420

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 420 Teilbare Leistung

Bundesrecht Aktiv

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.