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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 427

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Bundesrecht Aktiv

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.