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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 430

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Bundesrecht Aktiv

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.