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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 424

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

Bundesrecht Aktiv

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.