Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs Bundesrecht Aktiv Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ← § 423 § 425 →