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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 423

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 423 Wirkung des Erlasses

Bundesrecht Aktiv

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.