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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 550

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 550 Form des Mietvertrags

Bundesrecht Aktiv

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.