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Gesetzbuch / BGB / § 631

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

Bundesrecht Aktiv

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.