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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 639

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 639 Haftungsausschluss

Bundesrecht Aktiv

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.