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Gesetzbuch / BGB / § 646

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 646 Vollendung statt Abnahme

Bundesrecht Aktiv

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.