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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 743

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

Bundesrecht Aktiv

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.