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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 746

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

Bundesrecht Aktiv

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.