Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 747

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Bundesrecht Aktiv

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.