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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 750

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Bundesrecht Aktiv

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.