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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 766

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

Bundesrecht Aktiv

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.