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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 769

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 769 Mitbürgschaft

Bundesrecht Aktiv

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.