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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 770

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.