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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 768

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 768 Einreden des Bürgen

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.