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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 774

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

Bundesrecht Aktiv

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.