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Gesetzbuch / BGB / § 787

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 23 Anweisung

§ 787 Anweisung auf Schuld

Bundesrecht Aktiv

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.