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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 788

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 23 Anweisung

§ 788 Valutaverhältnis

Bundesrecht Aktiv

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.