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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 791

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 23 Anweisung

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Bundesrecht Aktiv

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.