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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 790

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 23 Anweisung

§ 790 Widerruf der Anweisung

Bundesrecht Aktiv

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.