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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 958

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Aneignung

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.