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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 963

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Aneignung

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Bundesrecht Aktiv

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.