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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 959

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Aneignung

§ 959 Aufgabe des Eigentums

Bundesrecht Aktiv

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.