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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 964

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Aneignung

§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.