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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 961

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Aneignung

§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Bundesrecht Aktiv

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.