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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1031

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1031 Erstreckung auf Zubehör

Bundesrecht Aktiv

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.