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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1040

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1040 Schatz

Bundesrecht Aktiv

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.