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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1034

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1034 Feststellung des Zustands

Bundesrecht Aktiv

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.