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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1036

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.