Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1059b

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1059b Unpfändbarkeit

Bundesrecht Aktiv

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.