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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1226

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche

Bundesrecht Aktiv

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.