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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1381

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.