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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1384

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Bundesrecht Aktiv

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.