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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1388

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Bundesrecht Aktiv

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.