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Gesetzbuch / BGB / § 1626b

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.