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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1626c

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.