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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1628

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Bundesrecht Aktiv

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.