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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1626e

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1626e Unwirksamkeit

Bundesrecht Aktiv

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.