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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1627

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Bundesrecht Aktiv

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.