Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1774

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1774 Vormund

Bundesrecht Aktiv
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.
das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
2.
das Jugendamt.