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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1775

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1775 Mehrere Vormünder

Bundesrecht Aktiv

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.