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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1791

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Bundesrecht Aktiv

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.